Artikel 172 VO (EWG) 93/2454

Wird einem Anmelder von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats gestattet, bestimmte Angaben der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form einer periodischen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, so kann in der Bewilligung auf Antrag des Anmelders zugelassen werden, daß für die Umrechnung der in einer anderen Währung als der des betreffenden Mitgliedstaats ausgedrückten Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts dienen, ein einheitlicher Umrechnungskurs angewendet wird. In diesem Fall ist derjenige der nach diesem Kapitel festgestellten Umrechnungskurse anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die periodische Zollanmeldung bezieht.

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