Artikel 173 VO (EWG) 93/2454

(1) Zur Ermittlung des Zollwerts der in der Klasseneinteilung in Anhang 26 aufgeführten Waren setzt die Kommission je Position der Klasseneinteilung einen Durchschnittswert je Einheit in den Währungen der Mitgliedstaaten für 100 kg netto fest.

Die Durchschnittswerte je Einheit gelten jeweils für 14 Tage, beginnend mit einem Freitag.

(2) Die Durchschnittswerte je Einheit werden anhand folgender Elemente berechnet, welche die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Position der Klasseneinteilung anzugeben haben:

a)
Durchschnittspreis je Einheit frei Grenze, unverzollt, ausgedrückt in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats je 100 Kg netto, berechnet auf der Grundlage der Preise für unbeschädigte Waren in den in Anhang 27 aufgeführten Handelszentren während des Bezugszeitraums nach Artikel 174 Absatz 1;
b)
die im Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen, auf die Einfuhrabgaben erhoben werden.

(3) Der Durchschnittspreis je Einheit frei Grenze, unverzollt, wird aus den Bruttoerlösen aus Kaufgeschäften zwischen Einführern und Großhändlern errechnet. In den Handelszentren London, Mailand und Rungis wird der Bruttoerlös jedoch unter Berücksichtigung der Handelsstufe berechnet, auf der die Waren in diesen Handelszentren am häufigsten verkauft werden.

Von dem so errechneten Betrag sind abzuziehen:

eine Vermarktungsspanne von 15 v. H. für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 v. H. für die anderen Handelszentren;

Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets;

eine Pauschale in Höhe von 5 ECU für sämtliche anderen Kosten, die nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.

Diese Pauschale ist auf der Grundlage der letzten nach Artikel 18 des Kodex festgestellten geltenden Kurse in die Währungen der Mitgliedstaaten umzurechnen.

Einfuhrabgaben und andere Abgaben, die nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.

(4) Für die nach Absatz 3 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

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