Artikel 174 VO (EWG) 93/2454

(1) Der für die Berechnung der Durchschnittspreise je Einheit nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a) maßgebende Bezugszeitraum beträgt 14 Tage, die mit dem Donnerstag enden, welcher der Woche vorausgeht, in der die neuen Werte je Einheit festgesetzt werden.

(2) Die Durchschnittspreise je Einheit sind von den Mitgliedstaaten bis spätestens Montag 12 Uhr der Woche mitzuteilen, in der die Werte je Einheit gemäß Artikel 173 festgesetzt werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag.

(3) Die in einem Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen werden der Kommission von allen Mitgliedstaaten für jede Position der Klasseneinteilung bis spätestens 15. Juni des folgenden Jahres mitgeteilt.

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