Artikel 175 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Durchschnittswerte je Einheit nach Artikel 173 Absatz 1 werden von der Kommission an jedem zweiten Dienstag aufgrund des gewogenen Mittels der Durchschnittspreise je Einheit nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a) unter Berücksichtigung der Mengen nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzt.

(2) Zur Ermittlung des gewogenen Mittels wird jeder Durchschnittspreis je Einheit nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a) in Ecu umgerechnet; zugrunde zu legen ist jeweils der letzte Umrechnungskurs, der vor der Woche, in der die Werte je Einheit ermittelt werden, von der Kommission festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Dieselben Umrechnungskurse gelten für die Umrechnung der so ermittelten Durchschnittswerte je Einheit in die Währungen der Mitgliedstaaten.

(3) Die zuletzt veröffentlichten Werte je Einheit gelten so lange, wie keine neuen Werte je Einheit veröffentlicht worden sind. Im Falle von starken Preisschwankungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere infolge einer Unterbrechung der fortlaufenden Einfuhr eines Erzeugnisses, können jedoch neue Werte je Einheit auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Werte praktizierten Preise berechnet werden.

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