Artikel 176 VO (EWG) 93/2454
(1) Als schadhaft gelten Warensendungen, die im für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt mindestens 5 v. H. zum menschlichen Verzehr ungeeignete Erzeugnisse enthalten oder um mindestens 20 v. H. im Verhältnis zum durchschnittlichen Marktpreis für gesunde Waren wertgemindert sind.
(2) Schadhafte Warensendungen können wie folgt bewertet werden:
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nach Aussonderung durch Anwendung der Durchschnittswerte je Einheit auf den unbeschädigten Teil der Sendung, wobei der schadhafte Teil unter zollamtlicher Überwachung vernichtet wird;
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durch Anwendung der für unbeschädigte Erzeugnisse festgesetzten Durchschnittswerte je Einheit nach Abzug eines Vomhundertsatzes vom Gewicht der eingeführten Sendung, der dem Vomhundertsatz des durch einen vereidigten Sachverständigen festgestellten und vom Zoll anerkannten Schadens entspricht;
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oder durch Anwendung der für unbeschädigte Erzeugnisse festgesetzten Durchschnittswerte je Einheit nach Abzug eines Vomhundertsatzes, der dem Vomhundertsatz des durch einen vereidigten Sachverständigen festgestellten und vom Zoll anerkannten Schadens entspricht.
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