Artikel 177 VO (EWG) 93/2454

(1) Wird der Zollwert einer eingeführten Ware unter Bezugnahme auf die nach diesem Kapitel berechneten Durchschnittswerte je Einheit angemeldet, so verpflichtet sich der Beteiligte zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren für die betreffende Ware im laufenden Kalenderjahr.

(2) Beantragt der Beteiligte später die Anwendung anderer Methoden als der vereinfachten Verfahren für eine oder mehrere der eingeführten Waren, so sind die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats befugt, ihm mitzuteilen, daß er von dem vereinfachten Verfahren für die Ware oder die Waren bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluß kann bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres ausgedehnt werden. Dieser Ausschluß wird von dem Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten umgehend unterrichtet.

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