Artikel 179 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können, soweit dies nicht unverzichtbar für die richtige Erhebung der Einfuhrabgaben ist, in folgenden Fällen davon absehen, die Anmeldung der Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 oder eines Teils derselben zu verlangen:

a)
wenn der Zollwert der eingeführten Waren 10000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder
b)
wenn es sich um Einfuhren handelt, die keinen gewerblichen Charakter haben; oder
c)
wenn die Anmeldung der betreffenden Angaben für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist oder die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer besonderen Zollregelung nicht erhoben werden.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Betrag in Ecu ist gemäß Artikel 18 des Zollkodex umzurechnen. Die Zollbehörden können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf- oder abrunden.

Die Zollbehörden können den Gegenwert in Landeswährung des in Ecu festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 des Zollkodex die Umrechnung dieses Betrags vor der in diesem Absatz vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder daß er sich vermindert.

(3) Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen vom selben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 nicht bei jeder Zollanmeldung vollständig gemacht werden; sie verlangen sie jedoch bei jeder Änderung der Umstände und mindestens einmal alle drei Jahre.

(4) Ein nach diesem Artikel gewährter Verzicht kann rückgängig gemacht und die Vorlage einer D.V. 1 verlangt werden, wenn festgestellt wird, daß eine für die Gewährung des Verzichts notwendige Voraussetzung nicht erfüllt war oder entfallen ist.

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