Artikel 180 VO (EWG) 93/2454

Bei Einsatz der Datenverarbeitung oder wenn für die betreffenden Waren eine globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldung abgegeben wird, können die Mitgliedstaaten Abweichungen in der Form der Darstellung der zur Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Daten zulassen.

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