Artikel 181 VO (EWG) 93/2454

(1) Die in Artikel 178 Absatz 2 genannte Person muß der Zollstelle eine Ausfertigung der der Zollwertanmeldung zugrunde liegenden Rechnung über die eingeführten Waren vorlegen. Wird der Zollwert schriftlich angemeldet, so verbleibt diese Ausfertigung bei der Zollstelle.

(2) Ist bei einer schriftlichen Zollwertanmeldung die Rechnung über die eingeführten Waren auf eine Person ausgestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird, so hat der Zollwertanmelder der Zollstelle eine zweite Ausfertigung dieser Rechnung vorzulegen. Eine dieser Ausfertigungen behält die Zollstelle, die andere wird mit einem Stempelabdruck der Zollstelle und der Eintragungsnummer der Zollanmeldung versehen dem Anmelder zurückgegeben zur Weiterleitung an die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Die Zollbehörden können die Regelung nach Absatz 2 auch für Fälle vorschreiben, in denen die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist, in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird.

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