Artikel 183 VO (EWG) 93/2454

(1) Die summarische Eingangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in diesem Anhang auszufüllen.

Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur in folgenden Fällen:

a)
wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;
b)
wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck „Sicherheitsdokument” nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4) Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

Die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen.

(5) Die summarische Eingangsanmeldung wird von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert.

(6) Die Zollbehörden teilen der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich deren Registrierung mit. Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer von der Registrierung, vorausgesetzt, er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(7) Wird eine summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, können die Zollbehörden bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

(8) Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich die Registrierung dieser Änderungen mit. Werden die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, vorausgesetzt, er hat die Zollbehörden ersucht, ihm solche Benachrichtigungen zu übermitteln, und er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(9) Wurde den Zollbehörden nach Ablauf einer Frist von 200 Tagen ab dem Datum der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nicht entsprechend Artikel 184g die Ankunft des Beförderungsmittels mitgeteilt oder wurden die Waren den Zollbehörden nicht entsprechend Artikel 186 gestellt, gilt die summarische Eingangsanmeldung als nicht abgegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.