Artikel 182 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zustimmung zur in Artikel 42 des Zollkodex genannten Prüfung der Waren wird auf mündlichen Antrag der Person erteilt, die befugt ist, die Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, es sei denn, daß die Zollstelle nach den Umständen einen schriftlichen Antrag für erforderlich hält.

Die Zustimmung zur Entnahme von Mustern oder Proben kann nur auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt werden.

(2) Die schriftlichen Anträge nach Absatz 1 sind von dem Beteiligten zu unterzeichnen und bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Antragstellers;

Ort, an dem sich die Waren befinden;

Nummer der summarischen Anmeldung, sofern diese bereits abgegeben wurde und die Zollstelle diese Angabe nicht selbst einträgt, sowie die Bezugnahme auf das vorangegangene Zollverfahren oder die erforderlichen Angaben zur Feststellung des Beförderungsmittels, auf dem sich die Ware befindet;

alle sonstigen Angaben, die zum Erkennen der Waren erforderlch sind.

Die Zollstelle erteilt ihre Zustimmung auf dem Antrag des Beteiligten. Handelt es sich um einen Antrag auf Entnahme von Mustern oder Proben, so gibt die Zollstelle die Warenmengen an, die entnommen werden dürfen.

(3) Die vorherige Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben sind nach Anweisung der Zollstelle vorzunehmen und werden von ihr kontrolliert.

Auspacken, Wiegen, Wiedereinpacken und sonstige Behandlungen der Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Beteiligten. Etwaige Analysekosten gehen ebenfalls zu seinen Lasten.

(4) Bezüglich der entnommenen Muster und Proben sind die Förmlichkeiten zu erfüllen, um sie einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Führt die Untersuchung der Muster oder Proben zu deren Zerstörung, Vernichtung oder unwiederbringlichem Verlust, so entsteht keine Zollschuld. Artikel 182 Absatz 5 des Zollkodex ist auf die Abfälle bzw. Überreste anwendbar.

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