Artikel 184b VO (EWG) 93/2454

Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn

a)
in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist;
b)
in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4;
c)
ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

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