Artikel 184b VO (EWG) 93/2454
Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn
- a)
- in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist;
- b)
- in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4;
- c)
- ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
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