Artikel 184c VO (EWG) 93/2454

Wird festgestellt, dass für gestellte Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung ab.

Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter die summarische Eingangsanmeldung nach Ablauf der Fristen des Artikels 184a ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

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