Artikel 184d VO (EWG) 93/2454

(1) Nach Eingang der in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Informationen nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in erster Linie für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Wurde die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben und sind die Angaben nach Artikel 36a Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so können die Zollbehörden bei der Eingangszollstelle entweder das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Risikoanalyse übernehmen oder es bei der Durchführung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigen.

(2) Die Zollbehörden schließen die Risikoanalyse vor der Ankunft der Waren ab, sofern die jeweilige Frist gemäß Artikel 184a eingehalten wird.

Bei Waren, die in dem in Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe a genannten Verkehr befördert werden, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Haben die Zollbehörden aufgrund dieser Analyse Grund zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Sicherheit der Gemeinschaft so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so teilen sie der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, dem Beförderer, sofern dieser an das Zollsystem angeschlossen ist, mit, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

(3) Werden Waren, die gemäß Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis o nicht Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren nach Möglichkeit anhand der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen.

(4) Die gestellten Waren können für eine zollrechtliche Bestimmung überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.

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