Artikel 184e VO (EWG) 93/2454

Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen, so ist im ersten Gemeinschaftshafen oder -flughafen eine summarische Eingangsanmeldung für alle beförderten Waren abzugeben. Die Zollbehörden in diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke für alle beförderten Waren vor. Eine zusätzliche Risikoanalyse kann für die Waren in dem Hafen oder auf dem Flughafen vorgenommen werden, in oder auf dem sie ausgeladen werden.

Wird ein Risiko festgestellt, so verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen ein Verbot, wenn Sendungen eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den folgenden Häfen oder Flughäfen.

Auf Waren, die anschließend in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 186 anwendbar.

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