Artikel 184f VO (EWG) 93/2454
Werden in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen, die in einem anderen Gemeinschaftshafen ausgeladen werden sollen, und werden sie auf einem Schiff befördert, das zwischen Gemeinschaftshäfen fährt, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen, so ist für diese Waren eine summarische Eingangsanmeldung nur in dem Gemeinschaftshafen abzugeben, in dem sie ausgeladen werden sollen. Die Frist des Artikels 184a Absatz 1 gilt nicht.
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