Artikel 186 VO (EWG) 93/2454

(1) Nichtgemeinschaftswaren, die den Zollbehörden gestellt werden, müssen Gegenstand einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sein, deren Einzelheiten von den Zollbehörden festgelegt werden.

Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist spätestens bei der Gestellung von der Person oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt. Wird die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verwahrungslagers abgegeben, setzen die Zollbehörden diesen Betreiber von der Anmeldung in Kenntnis, vorausgesetzt, diese Person ist in der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung aufgeführt und an das Zollsystem angeschlossen.

(2) Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann nach Maßgabe der Zollbehörden erfolgen mittels

a)
einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung;
b)
einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren;
c)
eines Manifests oder eines anderen Frachtpapiers, vorausgesetzt es enthält die für eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.

(3) Eine Bezugnahme auf eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren sich bereits in vorübergehender Verwahrung befunden haben oder eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten und das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(4) Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsbestandsverzeichnisse verwendet werden, sofern sie von den Zollbehörden genehmigt werden.

(5) Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann zusammen mit der Ankunftsmeldung nach Artikel 184g abgegeben werden oder diese enthalten.

(6) Für die Zwecke des Artikels 49 des Zollkodex gilt die summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung als am Tag der Gestellung der Waren abgegeben.

(7) Die Zollbehörden bewahren die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auf, um zu überprüfen, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

(8) Eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt ihrer Gestellung

a)
die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet oder anderweitig einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden oder
b)
entsprechend den Artikeln 314b bis 336 der Nachweis erbracht wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt.

(9) Wurde gemäß Artikel 36c des Zollkodex bei der Eingangszollstelle eine Zollanmeldung als summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so nehmen die Zollbehörden die Anmeldung unmittelbar nach der Gestellung der Waren an, und die Waren werden unter den für das angemeldete Zollverfahren geltenden Bedingungen direkt in dieses Zollverfahren übergeführt.

(10) Werden Nichtgemeinschaftswaren in einem Versandverfahren von der Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und dort gestellt, so gilt im Sinne der Absätze 1 bis 9 die für die Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Versandanmeldung als summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.