Artikel 187 VO (EWG) 93/2454

Unbeschadet des Artikels 56 des Zollkodex und der für die Verwertung geltenden Bestimmungen ist die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, verpflichtet, den von den Zollbehörden nach Artikel 53 Absatz 1 des Zollkodex getroffenen Maßnahmen Folge zu leisten und die entstehenden Kosten zu tragen. Liegt eine summarische Anmeldung nicht vor, so obliegen diese Pflichten den in Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex genannten Personen.

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