Artikel 187a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden erteilen der Person, die nach den Zollvorschriften befugt ist, die Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, auf ihren mündlichen Antrag die Zustimmung zur Prüfung der Waren nach Artikel 42 des Zollkodex. Die Zollbehörden können jedoch aufgrund der Umstände einen schriftlichen Antrag verlangen.

(2) Die Zollbehörden genehmigen die Entnahme von Mustern oder Proben nur auf schriftlichen Antrag der in Absatz 1 genannten Person.

(3) Der schriftliche Antrag kann in Papierform oder elektronisch gestellt werden. Er ist von dem Beteiligten zu unterzeichnen oder zu authentifizieren und bei den zuständigen Zollbehörden abzugeben. Er muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers;
b)
Ort, an dem sich die Waren befinden;
c)
eine der folgenden Angaben:

i)
die summarische Eingangsanmeldung,
ii)
das vorangegangene Zollverfahren,
iii)
das Beförderungsmittel;

d)
alle sonstigen für die Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben.

(4) Die Zollbehörden teilen dem Beteiligten ihre Entscheidung mit. Bei einem Antrag auf Entnahme von Mustern oder Proben wird in der Entscheidung die Warenmenge angegeben, die entnommen werden soll.

(5) Die Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben werden nach Anweisung der Zollbehörden vorgenommen und von ihnen kontrolliert.

Prüfung, Probenentnahme und Analyse der Waren erfolgen auf Gefahr und Kosten des Beteiligten.

(6) Für die entnommenen Muster oder Proben sind die Förmlichkeiten zu erfüllen, die erforderlich sind, um sie einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Führt die Untersuchung der Muster oder Proben zu deren Zerstörung oder Vernichtung oder zu deren unwiederbringlichem Verlust, so gilt eine Zollschuld als nicht entstanden.

Die bei der Prüfung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.