Artikel 230 VO (EWG) 93/2454

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a)
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) oder als Rückwaren abgabenfrei sind;
b)
Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind;
c)
Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;
d)
Waren, die im Rahmen eines wirtschaftlich unbedeutenden Warenverkehrs eingeführt werden und von der Beförderungspflicht zu einer Zollstelle nach Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex befreit sind, unter der Voraussetzung, daß sie keinen Abgaben unterliegen;
e)
tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden eingeführt werden und als Rückwaren abgabenfrei sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

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