Artikel 229 VO (EWG) 93/2454

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren gemäß den in Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Voraussetzungen mündlich abgegeben werden:

a)

Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen, sowie andere Waren, die die in Artikel 567 Unterabsatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllen;

Umschließungen im Sinne des Artikels 571 Buchstabe a), sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person tragen;

Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für Rundfunk- und Fernsehübertragungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ansässig sind und von den Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben, für die Einfuhr des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge zugelassen sind;

Instrumente und Apparate, die als „Berufsausrüstung” von Ärzten im Sinne des Artikels 569 anerkannt sind;

b)
Waren im Sinne des Artikels 232;
c)
andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Waren können auch bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung mündlich zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

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