Artikel 231 VO (EWG) 93/2454

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a)
nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;
b)
im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;
c)
Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;
d)
sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;
e)
tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

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