Artikel 231 VO (EWG) 93/2454
Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
- a)
- nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;
- b)
- im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;
- c)
- Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;
- d)
- sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;
- e)
- tragbare Musikinstrumente von Reisenden.
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