Artikel 225 VO (EWG) 93/2454
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
- a)
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Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
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die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
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die an Privatpersonen gesandt werden,
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in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;
- b)
-
Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn
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der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,
- —
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die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und
- —
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die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;
- c)
- Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind;
- d)
- Waren im Sinne von Artikel 230 Buchstaben b) und c).
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