Artikel 226 VO (EWG) 93/2454

Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a)
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,

die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,

die an Privatpersonen gesandt werden;

b)
Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);
c)
Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c);
d)
sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

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