Artikel 226 VO (EWG) 93/2454
Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
- a)
-
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
- —
-
die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
- —
-
die an Privatpersonen gesandt werden;
- b)
- Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);
- c)
- Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c);
- d)
- sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.
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