Artikel 227 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Artikel 225 und 226 nicht angewendet werden, wenn die Person, welche die Waren abfertigen läßt, als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handelt.
(2) Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben oder der Vollständigkeit der anzumeldenden Angaben, so kann sie eine schriftliche Zollanmeldung verlangen.
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