Artikel 224 VO (EWG) 93/2454

Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, zulassen, daß die zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren erforderlichen Unterlagen durch Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden.

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