Artikel 249 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Form, in der die Zollstelle die Waren überläßt, wird von dieser unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen sie ihre Überwachung ausübt, bestimmt.

(2) Handelt es sich um eine schriftliche Zollanmeldung, so wird die Überlassung und das Datum der Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls dem Zusatzblatt vermerkt und eine Kopie derselben dem Anmelder übermittelt.

(3) Für das gemeinschaftliche Versandverfahren überlässt die Abgangsstelle die Waren, sofern die Ergebnisse der Prüfung es zulassen, und gibt das Datum der Überlassung in das EDV-System ein.

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