Artikel 250 VO (EWG) 93/2454
(1) Können die Waren aus einem der in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter oder dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Gründe dem Anmelder nicht überlassen werden, so setzt die Zollstelle diesem eine Frist, um die Hinderungsgründe zu beseitigen.
(2) Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen die verlangten Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die betreffende Zollanmeldung als unwirksam betrachtet und von der Zollstelle für ungültig erklärt. Artikel 66 Absatz 3 des Zollkodex ist anwendbar.
(3) Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen unbeschadet der etwaigen Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 182 des Zollkodex den geschuldeten Abgabenbetrag nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet oder dafür Sicherheit geleistet, so kann die Zollstelle die vorbereitenden Förmlichkeiten für die Verwertung der Waren einleiten. In diesem Fall erfolgt die Verwertung, wenn die Hinderungsgründe in der Zwischenzeit nicht beseitigt worden sind; dabei kann es sich um eine Zwangsversteigerung handeln, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die Zollstelle angehört, zulässig ist. Die Zollstelle setzt den Anmelder von der Verwertung in Kenntnis.
Die Zollstelle kann die Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.
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