Artikel 251 VO (EWG) 93/2454

Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 des Zollkodex kann eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren unter folgenden Voraussetzungen für ungültig erklärt werden:

1.
In Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern

die Waren nicht anders verwendet worden sind, als es in dem Zollverfahren, in das die Waren hätten übergeführt werden sollen, vorgesehen ist,

die Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren, für das sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllten

und

die Waren unverzüglich zu dem Zollverfahren angemeldet werden, für das sie bestimmt waren.

Die Zollanmeldung der Waren zu diesem anderen Zollverfahren ist vom Tage der Annahme der für ungültig erklärten Zollanmeldung an wirksam.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen;

1a.
in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrabgaben enthält, angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern:

die ursprünglich angemeldeten Waren

i)
nicht in anderer Weise verwendet worden sind als gemäß ihrer vorherigen Situation zulässig war

und

ii)
in ihre vorhergehende Situation zurückgebracht worden sind

und

die Waren, die eigentlich hätten angemeldet werden sollen,

i)
zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bei der gleichen Zollstelle hätten gestellt werden können

und

ii)
zu dem gleichen Zollverfahren, das ursprünglich beabsichtigt war, angemeldet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen.

1b.
Handelt es sich um Waren, die im Rahmen eines Versandhandelkaufvertrags abgelehnt wurden, so erklären die Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ungültig, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern diese Waren an die Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von dem ursprünglichen Lieferanten angegebene Anschrift ausgeführt wurden;
1c.
In Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wird gemäß

Artikel 294 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund der besonderen Verwendung oder

Artikel 508 für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

2.
In Fällen, in denen die Waren zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung für ungültig erklärt, sofern

a)
bezüglich der Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Erstattungsantrags von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr sind oder deren Ausfuhr besonderen Maßnahmen unterliegt, der Anmelder

der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben,

der genannten Zollstelle alle Ausfertigungen der Zollanmeldung sowie alle sonstigen ihm nach Annahme der Zollanmeldung ausgehändigten Unterlagen wieder vorlegt,

gegebenenfalls der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Erstattungen und die anderen aufgrund der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren gewährten Beträge zurückgezahlt worden sind oder daß die zuständigen Dienststellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden, und

gegebenenfalls nach Maßgabe der geltenden Vorschriften die sonstigen Verpflichtungen erfüllt, die von der Ausfuhrzollstelle zur Regelung des Falles vorgeschrieben werden können.

Die Ungültigkeitserklärung hat gegebenenfalls zur Folge, daß Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorgenommen worden sind, rückgängig gemacht werden.

Sind die zur Ausfuhr angemeldeten Waren innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, so hat die Nichteinhaltung dieser Frist die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zur Folge;

b)
bezüglich sonstiger Waren die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792a Absatz 1 über den Umstand, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, informiert wird oder gemäß Artikel 796e Absatz 2 davon ausgeht, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben;

3.
Sofern die Wiederausfuhr einer Ware die Abgabe einer Zollanmeldung erfordert, findet Nummer 2 sinngemäß Anwendung.
4.
In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex in das Zollagerverfahren übergeführt worden sind, kann die Ungültigkeitserklärung der betreffenden Zollanmeldung beantragt und vorgenommen werden, wenn die in der Sonderregelung vorgeschriebenen Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Bestimmung getroffen worden sind.

Ist bei Ablauf der für den Verbleib der vorgenannten Waren im Zollagerverfahren festgesetzten Frist für diese Waren kein Antrag auf Erhalt einer der in der Sonderregelung vorgesehenen Bestimmungen gestellt worden, so treffen die Zollbehörden die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen.

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