Artikel 248 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Überlassung führt zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben, wie sie sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergeben. Hält es die Zollstelle für möglich, daß der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergebende, verlangt sie außerdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach den Angaben in der Zollanmeldung und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen.
(2) Setzt die Zollstelle aufgrund von Überprüfungen, die sie vorgenommen hat, einen anderen Betrag an Abgaben fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergibt, ist dieser festgesetzte Betrag bei Überlassung der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen.
(3) Kann die Zollstelle die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihr das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungen vorliegen, so können die Waren vorher nicht überlassen werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Zollbehörden von einer Sicherheitsleistung für Waren absehen, die Gegenstand eines Ziehungsantrags für ein Zollkontingent sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr feststellen, daß das fragliche Zollkontingent nicht-kritisch im Sinne des Artikels 308c ist.
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