Artikel 247 VO (EWG) 93/2454
(1) Hat die Zollstelle die Zollanmeldung und die beigefügten Unterlagen überprüft oder die Waren beschaut, so gibt sie Gegenstand und Ergebnis der Überprüfung oder Beschau mindestens auf dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf einem Zusatzblatt an. Im Falle einer Teilbeschau sind ferner die überprüften Waren zu bezeichnen.
Die Zollstelle vermerkt gegebenenfalls auch die Abwesenheit des Anmelders oder seines Vertreters.
(2) Stimmt das Ergebnis der Überprüfung der Zollanmeldung und der dieser beigefügten Unterlagen und der Zollbeschau nicht mit der Zollanmeldung überein, so vermerkt die Zollstelle mindestens auf dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf dem Zusatzblatt die Grundlagen für die Erhebung der Abgaben auf die Waren und gegebenenfalls für die Berechnung der Erstattungen und sonstigen Beträge bei der Ausfuhr sowie für die Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.
(3) Aus den Vermerken der Zollstelle müssen gegebenenfalls die vorgenommenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung ersichtlich sein.
Diese Vermerke sind außerdem mit Datum und der Angabe des beurkundenden Beamten zu versehen.
(4) Die Zollanmeldung oder das Zusatzblatt braucht keinen Vermerk gemäß Absatz 1 zu enthalten, wenn die Zollstelle weder die Zollanmeldung überprüft noch die Waren beschaut hat.
(5) Für die Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gibt die Abgangsstelle die Ergebnisse der Überprüfung (durch Eingabe der entsprechenden Daten) in die Versandanmeldung ein.
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