Artikel 193 VO (EWG) 93/2454

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Personen

1.
auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt;
2.
in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt:

bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muß, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll;

bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.

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