Artikel 194 VO (EWG) 93/2454

(1) Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt,

werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck in dem Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

wird die Kontrolle des Handgepäcks im ersten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt; eine zusätzliche Kontrolle des Handgepäcks kann im Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich eine solche zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im ersten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

(2) Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist,

wird die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

wird die Kontrolle des Handgepäcks im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt; eine Kontrolle des Handgepäcks kann nur dann ausnahmsweise schon in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt werden, wenn sie sich bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im letzten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

(3) Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(4) Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(5) Die Mitgliedstaaten können in dem internationalen Gemeinschaftsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, die Kontrolle des Gepäcks durchführen,

das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen eintrifft und in einem internationalen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen internationaler Zielflughafen in demselben Staatsgebiet liegt;

das in einem internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen in demselben Staatsgebiet gelegenen internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.

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