Artikel 195 VO (EWG) 93/2454
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
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daß bei der Ankunft der Personen vor der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates(1) nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;
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daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen nach der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;
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daß bei der Ankunft der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, bevor das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde;
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daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, nachdem das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 4.
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