Artikel 192 VO (EWG) 93/2454

Die Kontrollen und Förmlichkeiten

1.
für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll, werden in dem letztgenannten Flughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall unterliegt das Gepäck den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, wenn die Person den zuständigen Behörden den Gemeinschaftscharakter der von ihr mitgeführten Waren nicht nachweisen kann;
2.
für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt, werden im Abgangsflughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall kann eine Kontrolle des Handgepäcks auch in dem Gemeinschaftsflughafen der Zwischenlandung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfüllen;
3.
für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht, werden in dem Hafen durchgeführt, in dem dieses Gepäck eingeladen bzw. ausgeladen wird.

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