Artikel 191 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne dieses Abschnitts gilt im Luftverkehr Gepäck als
- —
-
„aufgegebenes Gepäck” , wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;
- —
-
„Handgepäck” , wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.