Artikel 191 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne dieses Abschnitts gilt im Luftverkehr Gepäck als

„aufgegebenes Gepäck” , wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;

„Handgepäck” , wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.