Artikel 190 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne dieses Abschnitts gilt als
- a)
- Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
- b)
- internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;
- c)
- innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;
- d)
- Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
- e)
- innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmäßige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;
- f)
- Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
- g)
- Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
- h)
- Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.
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