Artikel 190 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne dieses Abschnitts gilt als

a)
Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
b)
internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;
c)
innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;
d)
Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
e)
innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmäßige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;
f)
Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
g)
Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
h)
Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.

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