Artikel 189 VO (EWG) 93/2454

Auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die für die Beförderung ohne Umladung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind den Zollbehörden nach Artikel 40 des Zollkodex nur in dem Hafen oder Flughafen der Gemeinschaft zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden.

Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.

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