Artikel 197 VO (EWG) 93/2454

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Flughäfen, die der Definition des „internationalen Gemeinschaftsflughafens” gemäß Artikel 190 Buchstabe b) entsprechen. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

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