Artikel 198 VO (EWG) 93/2454

(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.

(2) Als eine einzige Ware gelten die Bestandteile von Industrieanlagen, die in einem Code der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind.

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