Artikel 199 VO (EWG) 93/2454
(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Vorschriften übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung oder mit Übermittlung einer EDV-gestützten Versandanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für
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die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben,
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die Echtheit der eingereichten Unterlagen und
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die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren.
(2) Verwendet der Anmelder für die Erstellung seiner Zollanmeldungen einschließlich der gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erstellten Versandanmeldungen EDV-Systeme, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung von Codes beruht. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den Zollbehörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zollbehörden können auch vorsehen, dass die auf EDV-Anlagen der Zollbehörden erstellten Anmeldungen einschließlich der gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erstellten Versandanmeldungen statt durch manuelles oder mechanisches Anbringen eines Zollstempels und Unterschrift des zuständigen Beamten direkt durch diese Anlagen bestätigt werden.
(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, bestimmte Elemente der schriftlichen Anmeldung nach Anhang 37 durch elektronische Übermittlung an die zuständige Zollstelle ersetzt werden, gegebenenfalls auch in codierter Form.
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