Artikel 256 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.

Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so kann auf Antrag des Anmelders für die Nachreichung dieser Unterlage eine längere als die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist gewährt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen und sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmeldung bezieht, tatsächlich zu diesem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden können. Diese Frist darf vier Monate vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten. Sie kann nicht verlängert werden.

Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die Zollstelle in Fällen, in denen dies unerläßlich erscheint, längere Fristen gewähren bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.

(2) Wird ein ermäßigter Einfuhrabgabensatz oder die Zollfreiheit für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren im Rahmen von Zollkontingenten, oder, sofern der normale Einfuhrabgabensatz nicht wieder eingeführt wurde, im Rahmen von Zollplafonds oder anderen Zollpräferenzmaßnahmen gewährt, so kann das Zollkontingent oder die Zollpräferenzmaßnahme erst nach der Vorlage der Unterlage in Anspruch genommen werden, von der die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Zollfreiheit abhängig ist. Die Unterlage muß auf jeden Fall vorgelegt werden:

vor Erschöpfung des Zollkontingents oder

in anderen Fällen vor dem Zeitpunkt, zu dem der normale Einfuhrabgabensatz aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme wieder eingeführt wird.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig ist, nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den der ermäßigte Einfuhrabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen worden ist.

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