Artikel 257 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Annahme einer unvollständigen Zollanmeldung durch die Zollstelle darf nicht zur Folge haben, daß die Überlassung der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Überlassung im übrigen nichts entgegensteht. Unbeschadet des Artikels 248 erfolgt die Überlassung im einzelnen nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) Wirkt sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Abgaben nicht aus, so erfaßt die Zollstelle unverzüglich den wie üblich ermittelten Abgabenbetrag buchmäßig.
(3) Wird nach Artikel 254 in der Zollanmeldung ein vorläufiger Hinweis auf den Wert gegeben, so
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erfaßt die Zollstelle unverzüglich den nach diesem Hinweis berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und
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verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden könnte.
(4) Kann sich in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Abgaben auswirken, so verfährt die Zollstelle wie folgt:
- a)
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Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage die Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes zur Folge haben, so
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erfaßt die Zollstelle unverzüglich den nach diesem ermäßigten Abgabensatz berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und
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verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des normalen Abgabensatzes auf die Waren ergeben würde.
- b)
- Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage eine vollständige Abgabenbefreiung zur Folge haben, so verlangt die Zollstelle die Leistung einer Sicherheit für die etwaige Erhebung des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.
(5) Unbeschadet späterer Änderungen insbesondere infolge der endgültigen Festsetzung des Zollwerts hat der Anmelder die Möglichkeit, anstelle einer Sicherheitsleistung, die unmittelbare buchmäßige Erfassung zu beantragen,
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im Falle von Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können,
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im Falle von Absatz 4 Buchstabe b) des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.
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