Artikel 255 VO (EWG) 93/2454

(1) Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, daß

a)
die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,
b)
diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und
c)
eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, daß ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.

Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden.

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