Artikel 254 VO (EWG) 93/2454
Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.
Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.
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