Artikel 253m VO (EWG) 93/2454

(1) Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird. Die den Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellte Information beschränkt sich auf die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nummer 16 des Merkblatts zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren gemäß Anhang 67.

(2) Die Kommission und die Zollbehörden nutzen das System gemäß Absatz 1, um folgende Informationen auszutauschen, zu speichern und abzurufen:

a)
die Antragsdaten;
b)
die für die Erteilung erforderlichen Informationen;
c)
die einzigen Bewilligungen, die für die in Artikel 1 Nummer 13 und Nummer 14 genannten Verfahren erteilt wurden, sowie gegebenenfalls deren Änderung, Aussetzung und Aufhebung;
d)
die Ergebnisse einer Neubewertung gemäß Artikel 253 Absatz 8.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Zustimmung des Bewilligungsinhabers das Verzeichnis der einzigen Bewilligungen und die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nummer 16 des Merkblatts zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren in Anhang 67 über das Internet zugänglich machen. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

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