Artikel 253l VO (EWG) 93/2454

(1) Wird eine einzige Bewilligung von einem Antragsteller beantragt, der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c ist, so wird die Bewilligung erteilt, sobald der erforderliche Informationsaustausch organisiert wurde zwischen

a)
dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde;
b)
der bewilligenden Zollbehörde und den übrigen von der einzigen Bewilligung betroffenen Zollbehörden.

Besitzt der Antragsteller kein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so wird die Bewilligung erteilt, wenn die bewilligende Zollbehörde überzeugt ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen und Kriterien für die Bewilligung, die in den Artikeln 253, 253a und 253c vorgesehen sind oder auf die in diesen Artikeln verwiesen wird, erfüllen kann, und sobald der erforderliche Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes organisiert wurde.

(2) Nachdem die übrigen beteiligten Zollbehörden ihre Zustimmung gegeben oder keine begründeten Einwände erhoben haben, erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 67 innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 253k Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Fristen.

Die bewilligende Zollbehörde übermittelt die Bewilligung den Zollbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 253m, sobald dieses verfügbar ist.

(3) Einzige Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt, die in Feld 10, in Feld 11 oder in beiden Feldern der Bewilligung eingetragen sind.

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