Artikel 253k VO (EWG) 93/2454

(1) Die bewilligende Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, und die Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten, die von der beantragten einzigen Bewilligung betroffen sind, arbeiten zusammen, um die praktischen Vorschriften und die Berichtspflichten einschließlich eines Kontrollplans für die Überwachung des im Rahmen der einzigen Bewilligung durchgeführten Zollverfahrens festzulegen. Für die Zwecke des bzw. der Zollverfahren tauschen die betroffenen Zollbehörden jedoch höchstens die Angaben gemäß Anhang 30A untereinander aus.

(2) Die Zollbehörden der übrigen von der beantragten einzigen Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten teilen der bewilligenden Zollbehörde etwaige Einwände binnen 30 Kalendertagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Wird für diese Mitteilung mehr Zeit benötigt, so ist die bewilligende Zollbehörde umgehend und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist zu informieren. Diese zusätzliche Frist kann um höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. Wenn eine Verlängerung gewährt wird, teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller mit, dass die Frist verlängert wurde.

Wurden Einwände mitgeteilt und erzielen die Zollbehörden innerhalb der genannten Frist keine Einigung, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist(en), so kann die bewilligende Zollbehörde davon ausgehen, dass keine Einwände gegen die Erteilung einer Bewilligung bestehen, wobei die Verantwortung weiterhin bei der konsultierten Zollbehörde liegt.

(3) Vor der teilweisen oder vollständigen Ablehnung eines Antrags teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung mit; der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

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