Artikel 205 VO (EWG) 93/2454

(1) Amtliches Muster für die schriftliche Zollanmeldung von Waren im Rahmen des normalen Verfahrens zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist das Einheitspapier.

(2) Nach Maßgabe der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren können zu diesem Zweck auch andere Vordrucke verwendet werden:

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen nicht entgegen:

der Befreiung von der schriftlichen Zollanmeldung, die in den Artikeln 225 bis 236 für bestimmte Fälle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der vorübergehenden Verwendung vorgesehen werden kann,

der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 verzichten, wenn die besonderen Vorschriften der Artikel 237 und 238 für Postsendungen (Briefe und Postpakete) angewendet werden,

der Möglichkeit, besondere Vordrucke zu verwenden, um die Zollanmeldung in bestimmten Fällen zu erleichtern,

der Möglichkeit, daß die Mietgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 im Falle von zwischen zwei oder meheren Mitgliedstaaten geschlossenen oder zu schließenden Abkommen oder Vereinbarungen über eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten im gesamten Warenverkehr miteinander oder einem Teil desselben verzichten,

der Möglichkeit, dass die Beteiligten bei mehrere Arten von Waren umfassenden Sendungen zur Erfüllung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 und Artikel 441 Ladelisten verwenden,

der Erstellung von Zollanmeldungen zur Ausfuhr, zur Einfuhr oder zum Versandverfahren bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 sowie von Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, gegebenenfalls formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen,

der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten bei Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen vorsehen, daß das von diesem System erstellte Einheitspapier die Zollanmeldung nach Absatz 1 darstellt.

(5) Wird in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr, zur Einfuhr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten keine anderen Verwaltungspapiere verlangen als solche, die

durch gemeinschaftliche Rechtsakte ausdrücklich eingeführt wurden oder in diesen vorgesehen sind,

aufgrund internationaler Übereinkünfte, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, erforderlich sind,

von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Erlangung eines Vorteils oder einer besonderen Erleichterung vorzulegen sind,

unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages zur Durchführung von Einzelregelungen verlangt werden, die bei alleiniger Verwendung des in Absatz 1 genannten Papiers nicht angewendet werden könnten.

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