Artikel 204 VO (EWG) 93/2454
Die Zollstelle kann zulassen oder verlangen, daß Berichtigungen nach Artikel 65 des Zollkodex durch Abgabe einer neuen Zollanmeldung als Ersatz für die ursprüngliche Zollanmeldung vorgenommen werden. In diesem Fall wird als maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der gegebenenfalls zu erhebenden Abgaben sowie für die übrigen Vorschriften, die für das betreffende Zollverfahren gelten, der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung zugrunde gelegt.
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